Wir über Uns
Satzung
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Name des Vereins lautet:
Tennis – Club 1975 Wellesweiler e.V.
Er hat seinen Sitz in Neunkirchen - Wellesweiler.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neunkirchen unter der Reg.-Nr. 449 AG NK eingetragen.
Der Verein gehört dem Saarländischen Tennis-Bund an als Mitglied.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tennissportes sowie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen.Der Verein ist unabhängig von allen Parteien und Konfessionen und lehnt für sich jede parteipolitische und konfessionelle Tätigkeit ab. Er dient ausschließlich gemeinnützigen und sportlichen Zwecken; hierunter fallen auch die Planung, Herstellung, Ausbau und Erhaltung der Sportanlagen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt und wird nicht angestrebt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
Aktiven Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, aktiven Jugendlichen, Inaktiven, Ehrenmitgliedern, Schülern bis 14 Jahren.
Aktiv sind die Mitglieder, die den Tennissport aktiv betreiben. Inaktive sind Mitglieder, die den Tennissport nicht (mehr) aktiv betreiben, aber durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport erworben haben und von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind nicht beitragspflichtig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
- das Vereinsvermögen zu schonen und fürsorglich zu behandeln; jedes Mitglied kann für Beschädigung des Vereinseigentums bei Eigenverschuldung ersatzpflichtig gemacht werden.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Die ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Angabe von Gründen ist erforderlich. Gegen den Beschluss des Vorstandes hat der Antragsteller die in Absatz 6 nominierten Rechte. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist grundsätzlich nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt worden sein. Der Ausschluss kann erfolgen: wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung den Beitrag für 2 aufeinander folgende Quartale nicht entrichtet hat, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt; bei sozialer Notlage kann der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes den Beitrag stunden, herabsetzen oder erlassen. Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Bei grobem unsportlichen oder unkameradschaftlichem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen und höchstens 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Der Vorstand kann bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung die Benutzung der Vereinsanlagen untersagen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Mit Wirksamwerden des Ausschlusses ist der Mitgliedsausweis sowie der Schlüssel zur Platzanlage zurückzugeben.
§ 6 Aufnahmegebühr und Beitragszahlung
Die Aufnahmegebühr und die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird halbjährlich am Anfang des Halbjahres erhoben; jährliche Vorauszahlung ist möglich. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Seniorenwart
- mindestens 2 Beisitzern
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 500,-- Euro belasten, sind der 1. und der 2. Vorsitzende selbstständig befugt. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,-- Euro belasten, bedarf der Zustimmung des Vorstandes in der Zusammensetzung des § 8 Abs. 1 der Satzung. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt die Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Manuelle Zahlungsanweisungen bedürfen einer zweiten Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzenden. Zahlungsanweisungen, die über das Online-Banking-System laufen, sind davon ausgenommen. Kontrollen erfolgen anlässlich der jährlichen Kassenprüfung und des zu erstellenden Jahresabschlusses. Der Sport- und Spielbetrieb untersteht hinsichtlich der aktiven Erwachsenen dem Sportwart, hinsichtlich der Kinder und Jugendlichen dem Jugendwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens zweier anderer Vorstandsmitglieder berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan auf. Der Vorstand legt die Platz- und Spielordnung fest.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Jedes Mitglied hat das Recht, weitere Tagesordnungspunkte bei Beginn der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlungen sind, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen eines Monats eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Die Wahl und Abberufung des Vorstandes. Bestellung der Kassenprüfer auf 2 Jahre. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfung und Erteilung der Entlastung. Satzungsänderung. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung über Auflösung des Vereins, Genehmigung des jährlichen Haushaltplanes.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter aus dem Vorstand. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, so weit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auf Antrag der anwesenden Stimmberechtigten geheim erfolgen.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
§ 14 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinzweckes verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 15 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen und Übungen aller Art eingetretenen Unfälle und Diebstähle.
§ 16 Die Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so beruft der Vorstand eine andere Mitgliederversammlung nach Ablauf von einem Monat ein. Sie ist beschlussfähig, ohne dass die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss erfolgt durch dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Restvermögen ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 17 Satzung
Diese Satzung ist für alle Mitglieder verbindlich.